Sicherheitsüberprüfung und Torwartung
Laut den einschlägigen Vorschriften, speziell der BGR 232 (ehem. ZH 1/494 Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore) sind kraftbetätigte Tore mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen zu überprüfen:
BGR 232 § 6.1
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
BGR 232 § 6.2
Über die Durchführung der Prüfung nach Abschnitt 6.1 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Der Betreiber von Toren, ist persönlich haftbar, wenn es zu einem Sach- oder Personenschaden kommt.
Die Torwartung ist eine Funktions- und Sichtprüfung, mit der Sie die Lebenserwartung Ihres Tores verlängern. Mängel bzw. Schäden werden frühzeitig erkannt und können rechtzeitig beseitigt werden.
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